Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Rostock-PV UG (haftungsbeschränkt)

Stand 01.08.2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Rostock-PV UG (haftungsbeschränkt)

 

 

  1. Allgemeines

 

  1. Die Leistungen, Lieferungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
  2. Der Verwender macht dem Auftraggeber ein unverbindliches Angebot, in dem die Konditionen für Lieferungen und Leistung aufgeführt sind. Die in dem Angebot genannten Konditionen sind vier Wochen ab Angebotsdatum gültig.
  3. Der Vertrag kommt durch Bestellung des Auftraggebers nach Eingang des unverbindlichen Angebots (Annahme) und Annahme der Rostock-PV UG durch Auftragsbestätigung zustande.
  4. Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Rostock-PV UG.

 

  1. Vergütung

 

  1. Der von der Rostock-PV UG angebotene Preis beinhaltet die Beratung, Planung, Montage der PV-Anlage und den Anschluss.
  2. Der angebotene Preis enthält die gesetzliche Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist zur Zeit auf 0 % reduziert.
  3. Die Rostock-PV UG behält sich das Recht vor, Preise entsprechend anzupassen, wenn es nach Vertragsabschluss mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten zu Kostenerhöhungen /-senkungen kommt.
  4. Der Auftraggeber kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, wenn diese unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt worden.

 

  1. Zahlungsbedingungen

 

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich 50 % des vereinbarten Preises innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss an die Rostock-PV UG zu zahlen.
  2. Ein weiterer Betrag in Höhe von 25 % des vereinbarten Preises ist bis zur Lieferung fällig. Der Restbetrag in Höhe von 25 % des Preises ist sofort nach dem Anschluss der PV-Anlage auf dem Gebäude fällig.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

  1. Das Eigentum an der gesamten Photovoltaikanlage und dem Zubehör verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Preises bei der Rostock-PV UG (Eigentumsvorbehalt).
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich die Photovoltaikanlage bis zur vollständigen Übergabe pfleglich zu behandeln und Schäden unverzüglich anzuzeigen.

 

  1. Gewährleistung

 

  1. Der Verwender haftet für Mängel an den Photovoltaikanlagen, wenn diese die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht haben für fünf Jahre. In allen anderen Fällen der Mangelhaftigkeit der Photovoltaikanlage haftet der Verwender für zwei Jahre.
  2. Besteht beim Verwender eine Nichtverfügbarkeit der Leistung (z.B. inkongruentes Deckungsgeschäft mit dem Lieferanten), behält er sich das Recht vor, sich von der Pflicht der Erfüllung des Vertrags zu lösen. Der Verwender verpflichtet sich in diesem Fall, den Auftraggeber unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren und die Gegenleistung des Auftraggebers unverzüglich zurückzuzahlen.  
  3. Die statische Vereinbarkeit der geplanten Photovoltaikanlage mit dem Gebäude, auf dem sie errichtet werden soll, wird durch den Verwender nicht überprüft. Dem Auftraggeber wird empfohlen, einen Statiker gesondert zu beauftragen, der die Statik prüft. Dies hat durch einen gesonderten Auftrag zu erfolgen. Der Verwender verpflichtet sich, die für den Statiker erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Der Verwender haftet nicht für Schäden, die bei einer der statischen Begutachtung entsprechenden Anbau der Photovoltaikanlage entstehen.

 

VI.            Allgemeine Haftungsbegrenzung

 

  1. Für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, haftet der Verwender nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

 

  1. Eine Haftung für die Höhe der Einspeisevergütung oder mögliche Förderung bzw. für die erstellte Wirtschaftlichkeitsberechnung ist ausgeschlossen.

 

  1. Leistungen des Auftraggebers

 

  1. Der Auftraggeber hat selbstständig zu prüfen, ob die Einholung einer Baugenehmigung erforderlich ist.
  2. Die statischen Voraussetzungen für die Errichtung der Photovoltaikanlage sind vom Auftraggeber selbst zu prüfen.
  3. Der Auftraggeber hat für Baufreiheit zu sorgen und stellt Wasser und Strom während der Bauzeit. Kostenfrei zur Verfügung.

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